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Quelle: eRecht24.de - Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sie benötigen zum Chartern und Fahren eines von uns gemieteten Bootes keinen Bootsführerschein " Binnen oder See" um die Mecklenburg- Brandenburgischen Gewässer mit einem unserer Motorboote auf dem Wasserweg zu erkunden. Die Charterboote entsprechen der Sportbootvermietungsverordnung Binnen 2000. Das Fahrtgebiet für Charterer erstreckt sich Äber die Müritz- Havel- Wasserstrasse km 0,00 bis km 31,8 einschließlich Lychener Gewässer und die Obere- Havel- Wasserstrasse km 70,0 bis km 94,4 einschließlich Rheinsberger Gewässer und Zehdenicker Gewässer. Das Befahren der Müritz ist grundsätzlich verboten. Alle anderen Seen dürfen bis zu einer Windstärke von maximal 4 Bft befahren werden.
Das Fahren bei Nacht und unsichtigem Wetter ist verboten. Das Boot ist nicht zu führen von Personen unter 18 Jahren und Personen die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel an der sicheren Führung des Bootes erkennbar behindert sind. Ebenfalls ist das Boot nicht von Personen zu führen die notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Bootes nicht besitzen. Das Grillen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer ist an Bord verboten. Der Charterer ( Sportbootführer ) verpflichtet sich vor Antritt der Fahrt mit dem Revier vertraut zu machen, seine Bootsmannschaft sicher zu beherschen und einen Helfer zur Unterstützung bei Fahr-, An- und Ablegemanövern zu bestimmen. Der Charterer darf das Charterboot nicht dritten überlassen.

Der Charterer ( Sportbootführer ) hat ausdrücklich dafür Sorge zu tragen,
- sich während der Einweisung über das Führen des Bootes zu informieren
- das der Beschilderung und den Seezeichen folge geleistet wird
- das die Zahl der für das Boot zugelassenen Personen nicht überschritten wird
- das keine Abfälle oder Unrat ins Wasser gelangen sondern umweltgerecht entsorgt werden
- das keine Pflanzen beschädigt werden
- das Tiere in ihrem Lebensraum nicht beeinträchtigt werden
- das Boot und die Ausrüstung vor Schaden und Mißbrauch zu bewahren
- das die geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen eingehalten werden
- sich an Häfen, Campingplätzen etc. An- bzw. Abzumelden
- an ufernahen Bereichen und bei Untiefen den Gewässergrund nicht zu berähren
- sich umsichtig gegenüber anderen Wassersportlern zu verhalten und ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten
- das den Segel- und von Muskelkraft bewegten Booten und der Fahrgast- und Berufsschifffahrt die Vorfahrt zu gewähren ist

Es wird empfohlen die mitgeführten Rettungswesten anzulegen. Bei Schulklassen, Jugendgruppen etc. ist das Anlegen der Rettungswesten grundsätzlich Pflicht. Nach Vertragsabschluß sind 50% der Gesamtsumme innerhalb von 10 Tagen auf das unten angegebene Konto zu Überweisen. Die Restzahlung sowie die Kation in höhe von 100,00 € wird in bar bei übergabe des Bootes vor Reiseantritt fällig. Bei kurzfristigen Buchungen ist die Chartergebühr und Kaution vor Charterbeginn in bar zu entrichten. Bei Rückgabe des Charterbootes wird die Kaution zurückerstattet. Eine notwendige Endreinigung ( 20,00 € ), Schäden oder Verluste und das verbrauchte Benzin werden mit der Kaution verrechnet. Wenn der Charterer die Chartertour nicht antreten kann, so teilt er dies dem Vercharterer unverzüglich mit. Gelingt dem Vercharterer ein Ersatzcharter, so erhält der Charterer abzüglich einer 10%igen Bearbeitungsgebühr seinen Charterpreis zurück. Anderenfalls hat der Vercharterer Anspruch auf 50% der Chartergebühr bei 4 Wochen bis zum Chartertermin, 75% bei 2 Wochen und weniger bis zum Chartertermin.

Es wird dem Charterer empfohlen eine dementsprechende Reiserücktrittskosten- Versicherung abzuschließen. Die Boote sind jeweils zu folgenden Konditionen Haftpflichtversichert: Personenschäden 1,5 Millionen € Sachschäden 500.000 € Vermögensschäden 50.000 €. Die Vertragsbedingungen des Versicherers sind Bestandteil dieses Vertrages und können vom Charterer angefordert werden. Das Privateigentum des Charterers unterliegt nicht dem Versicherungsschutz. Der Charterer verpflichtet sich, dem Versicherer zu einem möglichen Schadensfall sämtliche Auskünfte zu erteilen. Die obige Haftpflichtversicherung führt nicht zu einer Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die nicht von der Versicherung ersetzt werden oder durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privatrechtlichen und strafrechtlichen Folgen, Kosten und Rechtsverfolgungen frei. Der Vercharterer haftet weder für den Charterer noch für andere an Bord befindliche Personen.

Der Charterer übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung und haftet für die an Bord befindlichen Personen. Der Vercharterer sorgt dafür das dem Charterer das Boot vertragsgemäß mit der dazu gehörigen Ausstattung zur Verfügung steht. Eine Verlängerung der Charterzeit bedarf der Zustimmung des Vercharterers ansonsten ist der Charterer verpflichtet das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe zahlt der Charterer für jeden angefangenen Tag das doppelte der für einen Tag anfallenden Chartergebühr. Gibt der Charterer das Boot nicht am vereinbarten Zielort ab, egal aus welchem Grund, so trägt der Charterer die Kosten für die Rückführung des Bootes. Der Chartervertrag gilt als verlängert bis zur Rückgabe des Charterbootes. Schäden an Ausrüstung oder Boot, die die Nutzung bzw. Seetüchtigkeit nicht behindern und die Nutzung bis auf weiteres ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt oder Minderung. Der Vercharterer ist unverzüglich zu informieren bei Havarien, Kollisionen und Schäden jeglicher Art. Bei Unfällen und Schäden ist der Charterer verpflichtet eine Niederschrift anzufertigen und diese von der Wasserschutzpolizei, dem Unfallgegner, Hafenmeister, Schleusenwart etc. bestätigen zu lassen. Reparaturen von normalem Materialverschleiß über 100,00 € bedarf der Zustimmung des Vercharterers.

Bei Vertragsverletzung, grobem Verstoß gegen die Binnenschifffahtsstraßenverordnung, die AGB`s, Naturschutz und Umweltgesetze und grobfahrlässigem Verhalten wird die Charter an Ort und stelle vom Vercharterer beendet. Dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen trägt der Charterer.


Reiserücktrittsversicherung


Wenn sie bei uns ein Floss buchen, empfehlen wir ihnen zu ihrer Sicherheit eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Unter www.reiseversicherung.de finden sie passende Angebote.